Am 27. April erhalten wir ein Anwaltschreiben, dass uns u.a. darauf hinweist, dass der Mandant “lediglich einzelne Immobilien aufgrund einer behördlicher Genehmigung in zulässiger Weise gewerblich nutzt.” Uns geht es im Grunde genau so. Aufgrund des Art. 5 § (3) des Grundgesetzes nutzen wir lediglich einige den allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten in zulässiger Weise zu Kunst- und Forschungszwecken. Dass wir “durch das Bereitstellen von Wurftomaten zum Angriff auf die gefundenen Objekte” aufrufen würden, ist hingegen eine schlichte Behauptung.